Ich sehe das anders. Zum einen ist zunächst die Tatbestandsmäßigkeit des § 248 b StGB zumindest zweifelhaft. Dieser setzt eine unbefugte Ingebrauchnahme voraus. Unbefugt ist diese jedenfalls dann nicht, wenn der Berechtigte sein Einverständnis dazu gegeben hat (S/S29-Eser/Bosch, § 248 Rn. 7). Hier kommt es entscheidend darauf an, wie das vertragliche Einverständnis zwischen Tuner und Auftraggeber ausgestaltet wurde. Im nächsten Schritt kommt es zu einer rechtlichen Beurteilung der Frage, wie eine etwaige Abweichung während der Gebrauchnahme des Fahrzeuges von der vertraglichen Vereinbarung zu werten ist. Einerseits ist tatsächlich denkbar, dass dies keine unbefugte Ingebrauchnahme (MK2-Hohmann, § 248b Rn. 15) sei. Hiernach hätte der Tuner nicht tatbestandsmäßig gehandelt. Andererseits ist natürlich vertretbar, dass jede Abweichung vom Einverständnis dieses erlöschen lässt (BeckOK-StGB23-Wittig, § 248 b Rn. 5). Danach wäre der Tatbestand erfüllt... Vorliegend läuft man außerdem definitiv in Beweisprobleme. Nach der Schilderung des Threaderstellers sollte der Tuner gerade zum Zwecke der Eintragung fahren. Inwieweit die Fahrten nunmehr unnötig waren, ist für mich höchst zweifelhaft. Ich sehe hier keine Verurteilung.
Du stellst ferner auf den Normzweck ab. § 248 b soll den Eigentümer schützen -unter anderem auch vor Wertminderung des Fahrzeugs (BGH 12.12.1962, 2 StR 522/62, GA 1963, 344). Dieser Schutz kann allerdings auch mit den zivilrechtlichen Ansprüchen erreicht werden. Hier ist die Beweislage auch eine andere.
Mein Punkt war aber auch ein anderer: Was bringt es dem Threadersteller Strafanzeige zu erstatten? Nix. Würde er zivilrechtlich den Tuner Maßnehmen, würde wenigstens Kohle rausspringen.